11 Abs. 1 PKV Rechnung getragen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zuschlag im Los G (Region G) im Rahmen der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» von einer weiteren, unterlegenen Anbieterin angefochten wurde und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin demzufolge den Aufwand für das Studium der Vorakten auf zwei Verfahren «aufteilen» konnte. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Rügen weisen die beiden Verfahren Parallelen auf (insbesondere betreffend die Bewertung des Zuschlagskriterium ZK03 «Regionale Vernetzung»). Auslagen gemäss Art. 2 PKV hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 6. September 2019 nicht geltend gemacht.