16 PKV: Zwar trifft es zu, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Beschwerdeführerin zuweilen ausgesprochen ausführliche Eingaben bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht hat, mit denen sich die Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen hatte. Diesen Umständen sowie der Bedeutung der Streitsache kann aber mit einem Honorar entsprechend des Maximums des Rahmens von Art. 11 Abs. 1 PKV Rechnung getragen werden.