Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote in Höhe vom CHF 44’480.10 verlässt den Rahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 PKV um ein Vielfaches. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, es sei sowohl der maximale Zuschlag gemäss Art. 11 Abs. 2 PKV als auch der maximale Zuschlag gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 16 PKV gerechtfertigt.153