Es ist im Übrigen nicht zu erkennen, inwiefern es unzulässig sein sollte, wenn sich zwei Konkurrenten entschliessen, gemeinsam – sei es als Bietergemeinschaft oder in der Konstellation Anbieter mit beigezogener Subunternehmung – für ein konkretes Beschaffungsvorhaben ein Angebot einzureichen. Dabei handelt es sich offenkundig nicht um eine wettbewerbsrechtlich verpönte Submissionsabsprache.