7.3. Nicht einzugehen ist schliesslich auf den prozessualen Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei bei der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) betreffend die Frage des allfälligen Vorliegens eines Submissionskartells ein Gutachten einzuholen (Rechtsbegehren Nr. 3 der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2019). Da sich die Rügen der Beschwerdeführerin ohnehin als unbegründet erweisen, könnte ein solches Gutachten keine für den Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit wesentlichen Erkenntnisse bringen.