7.2. Mit Verfügung des Rechtsamts der GEF vom 8. Mai 2019 wurde entscheiden, dass auf das Gesuch, der Vorinstanz sei superprovisorisch zu verbieten, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung einen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ausschreibung im Los G (Region G) «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» abzuschliessen, nicht eingetreten werden könne. Auf das entsprechende, in der Replik vom 24. Juli 2019 erneut gestellte Gesuch um Erlass superprovisorischer Anordnungen (Rechtsbegehren Nr. 5 der Replik vom 24. Juli 2019), ist nicht einzugehen.