Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bewertungen der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bei den Zuschlagskriterien ZK01 «Preis», ZK02 «Arbeitsintegration», ZK03 «Regionale Vernetzung» und ZK04 «Sprachförderung» der Rechtskontrolle standhalten. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Weitere prozessuale Anträge 7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache erübrigt es sich, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen (Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerde vom 6. Mai 2019 bzw. Rechtsbegehren Nr. 4 der Replik vom 24. Juli 2019).149