Nicht rechtserheblich sind im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Gespräch zwischen ihr und der Vorinstanz, das im Anschluss an die angefochtene Verfügung stattgefunden hat.148 147 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 260 148 Replik vom 24. Juli 2019, Rz. 258 f. Seite 62 von 66 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741 6.9. Ergebnis