Eine unsachgemässe und damit missbräuchliche Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen. Soweit die Beschwerdeführerin teilweise von anderen fachlichen Prämissen ausgeht als die Vorinstanz, betrifft dies den Ermessensbereich der Vorinstanz, welcher der Kontrolle durch die Verwaltungsjustiz nach Art. 14 Abs. 2 ÖBG entzogen ist. 6.7.4 Die Bewertung der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriteriums ZK04 «Sprachförderung» durch die Vorinstanz hält der Rechtskontrolle stand. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht begründet. 6.8. Fragen der Beschwerdeführerin zur Bewertung