Es mag sein, dass es die Beschwerdeführerin selbst als entbehrlich angesehen hat, gewisse Begrifflichkeiten und Lernformen in ihrem Angebot darzustellen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» durch die Vorinstanz anhand des eingereichten Angebots, der vorgegebenen Taxonomie und des Evaluationsberichts vom 3. April 2019 für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar ist. Eine unsachgemässe und damit missbräuchliche Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen.