Dass das Angebot der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ZK04 strenger bewertet worden wäre als das Angebot der Beschwerdegegnerin, lässt sich nicht erkennen. Unbegründet ist vor diesem Hintergrund auch die von der Beschwerdeführerin in der Replik vom 24. Juli 2019 vorgebrachte Rüge, das Angebot der Beschwerdegegnerin sei beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» rechtsfehlerhaft zu gut bewertet werden. Diese Rüge wurde notabene von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter substantiiert und gründet auf der unzutreffenden Annahme, dass die Erziehungsdirektion Abgeltungen für Sprachförderungskurse an die regionalen Partner entrichtet.