Diese Bewertung ist anhand des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sprachförderungskonzepts nachvollziehbar und plausibel. Ein Vergleich zwischen den von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin eingereichten Sprachförderungskonzepten zeigt im Übrigen, dass sich die Beschwerdegegnerin (jedenfalls quantitativ) deutlich ausführlicher konkret zur Sprachförderung geäussert hat, während im Sprachförderungskonzept der Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – eher andere Kompetenzförderung und allgemeine Integrationsmassnahmen behandelt werden.