6.7.3.4 Geltend machen kann die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin. Deren Angebot hat beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» ebenfalls 99 Punkte erhalten, wurde also gleich bewertet wie das Angebot der Beschwerdeführerin. Im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 wird zu dieser Bewertung das Folgende festgehalten: Seite 59 von 66 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741