Indem die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Juli 2019 die Bedeutung der «J.__-App» in ihrem Sprachförderungskonzept hervorstreicht und betont, dass diese im Angebot der F.___ nicht enthalten sei, macht sie notabene auch selbst geltend, dass wesentliche Unterschiede in den Sprachförderungskonzepten bestehen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie «im Unterschied zur Offerte der F.___» bestrebt sei, der Heterogenität der Gruppe der Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge bei den Lernsettings Rechnung zu tragen.