Wohl trifft es zu, dass auch das Konzept der F.___ den von der Beschwerdeführerin konzipierten Ansatz im Produkt «L.__» verwendet und demnach möglicherweise auch ein ähnliches «Grundverständnis» besteht. Das Angebot der F.___ ist hinsichtlich der Angebotspalette mit unterschiedlichen Modellen und Lernformen im Bereich Sprachförderung aber – jedenfalls quantitativ – deutlich umfassender als das Angebot der Beschwerdeführerin. Es erscheint demnach nachvollziehbar, dass die Vorinstanz beim Angebot der F.___ zur Auffassung gelangt ist, aufgrund der Dokumentation zum ZK04 sei es «äusserst plausibel und nachvollziehbar, dass die Ziele des Kriteriums erreicht werden».