Sofern sich die Bewertungen der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Los G (Region G) als rechtsfehlerfrei erweisen – und namentlich auch im direkten Vergleich der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde – kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn das Angebot der F.___ im Los F rechtsfehlerhaft zu gut bewertet worden wäre. Wiewohl die Vorinstanz offenkundig für alle Lose der Ausschreibung «Regionale Partner im Asyl- und Flüchtlingsbereich» den gleichen Bewertungsmassstab vorsah, kann vor diesem Hintergrund nicht geltend gemacht werden, die konkrete Anwendung dieses Massstabs sei durch die in Rechtskraft erwachsene Bewertung