Die Beschwerdeführerin hat – wohl aufgrund ihrer Stellung als Subakkordantin der F.___ – auf eine Angebotseinreichung im Los F (Region F) verzichtet. Sofern sich die Bewertungen der Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Los G (Region G) als rechtsfehlerfrei erweisen – und namentlich auch im direkten Vergleich der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde – kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn das Angebot der F.___ im Los F rechtsfehlerhaft zu gut bewertet worden wäre.