Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es fraglich sei, ob überhaupt das richtige Zuschlagskriterium festgelegt worden ist, wurde unter E. 4 hiervor bereits eingegangen. Im Übrigen zeigt gerade das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Kriterium «Bildung» ihres Erachtens zielgerichteter und aussagekräftiger gewesen wäre, dass «Sprachförderung» weder wörtlich noch semantisch mit dem Begriff «Bildung» gleichgesetzt werden kann. Das Verständnis der Beschwerdeführerin zum ZK04 deckt sich offenkundig nicht mit dem Verständnis, welches dem von der Vorinstanz definierten Zuschlagskriterium ZK04