6.7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben die Anforderungen an das Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» anders verstanden, als es dem «engen» Verständnis der Vorinstanz entspreche. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zu diesem Vorbringen festzustellen, dass bei einem wörtlichen Verständnis der Ausschreibungsunterlagen («Ziele der Sprachförderung») sehr wohl davon ausgegangen werden musste, dass nicht eine umfassende Darstellung der Kompetenzförderungsmassnahmen und allgemeiner Integrationsmassnahmen verlangt war, sondern eben der Fokus auf die Sprachförderung gelegt werden musste.