6.7.2.6 Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 22. August 2019 die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung».142 Sie weist erneut darauf hin, dass das Sprachförderungskonzept der Beschwerdeführerin kaum über eine blosse Wiederholung der Ausführungen im Arbeitsintegrationskonzept hinausgehe und sich darin nur sehr wenige Ausführungen finden, welche die Sprachförderung spezifisch betreffen.143 Entgegen den Beteuerungen der Beschwerdeführerin sei das «Sprachkonzept der F.__