Vielmehr sei explizit verlangt gewesen, dass bei Referenzierungen möglichst präzise auf weiterführende Unterlagen verwiesen wird. Es sei somit unerheblich, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Replik beispielsweise auf die Massnahme «O.__» im Arbeitsintegrationskonzept zum Zuschlagskriterium ZK02 hinweise, diese im unter ZK04 zu bewertenden Sprachförderungskonzept jedoch mit keinem Wort erwähnt werde. Über mehrere Seiten des Konzepts verstreute Informationen zu verschiedenen Sprachanforderungsprofilen würden, so die Vorinstanz, nicht von einem nachvollziehbaren Beschrieb zeugen.140