6.7.2.5 In ihrer Duplik vom 22. August 2019 hält die Vorinstanz zur Bewertung des Sprachförderungskonzepts der Beschwerdeführerin wiederum fest, es sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich, aus der Bewertung des Angebots der F.___ im Los F Rechte für sich abzuleiten. Zudem seien die Konzepte gerade nicht identisch, sondern würden in Bezug auf die konkret geplanten Massnahmen «auf ganz unterschiedlichen Flughöhen» ansetzen. Während die Beschwerdeführerin allgemeine Integrationsmassnahmen rund um das Integrationsprogramm L.__ beschreibe, gehe die F.___ in ihrem Konzept explizit und anhand des geforderten Wirkungsmodells auf die Sprachförderung ein.