kehrt die Frage, ob nicht das Angebot der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK04 zu hoch bewertet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin selber Sprachkurse anbieten und auf die «Abgeltungen [der Erziehungsdirektion]» verzichten könne. Auch hier sei weder plausibel noch nachvollziehbar, dass die erbrachte Qualität den hohen Anforderungen und den ambitionierten Zielvorgaben im Bereich Sprachvermittlung standhalten könne.138