Zu den Ausführungen und Argumenten der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2019 betreffend die Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» hält die Beschwerdeführerin fest, diese seien mit der Replik zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz bereits hinreichend widerlegt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bezüglich einer Rückstufung der Bewertung der Beschwerdeführerin bei diesem Zuschlagskriterium seien «total haltlos».137 Es stelle sich vorliegend vielmehr umge-