Im Sinne einer Würdigung schliesst die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen, dass ihr Angebot beim Zuschlagskriterium ZK04 zu Unrecht nicht gleich wie das Angebot der F.___ im Los F – d.h. mit 150 Punkten – bewertet worden sei. Ihr Sprachförderungskonzept entspreche den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen. Das Verständnis zum ZK04 der Vorinstanz, welches sich «ausschliesslich auf die Sprachförderung im engen Sinne» beschränke, sei aus den Ausschreibungsunterlagen «nicht ansatzweise» ersichtlich gewesen.136