Bei der Grundbildung 2 für berufsbildungsfähige Personen sei es als Ziel aufgeführt, dass der Klient/die Klientin über ein Sprachdiplom B1 (für Vorlehre A2) verfügt. Folglich habe die Beschwerdeführerin die Sprachförderung auf die entsprechenden höheren Sprachniveaus beschrieben. Das Sprachdiplom A2 sei im Arbeitsintegrationskonzept (ZK02) der Beschwerdeführerin aufgeführt, weil es eine zwingende Voraussetzung für eine EBA-Ausbildung sei.135