Das Produkt L.__ der Beschwerdeführerin sei ein Eckpfeiler der Offerte der F.___.131 Zur Kritik der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin behandle in ihrer Dokumentation zum Zuschlagskriterium ZK04 andere Kompetenzförderung und allgemeine Integrationsmassnahmen und gehe zu wenig spezifisch auf die Sprachförderung ein, hält die Beschwerdeführerin fest, sie sehe die Sprachförderung als ein wichtiges, aber nicht als das einzige Element der Bildung an. Dieses Verständnis sei am Anfang des Sprachförderungskonzepts festgehalten. In ihrem Sprachförderungskonzept würden mehrere Integrationsmassnahmen genannt und der Zusammenhang zur Sprachförderung aufgezeigt.132