Die Beschwerdeführerin vergleicht in der Folge das von ihr eingereichte Sprachförderungskonzept mit demjenigen der F.___ im Los F und hält dafür, dass diese «das gleiche Verständnis» des Integrationsprozesses haben. Abweichungen könnten nur in Nuancen bestehen, die es nicht rechtfertigen würden, die Konzepte derart unterschiedlich zu bewerten, wie es die Vorinstanz im Los G getan habe. Der «Wesenskern» in beiden Konzepten sei identisch und rechtfertige keine unterschiedliche Bewertung. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die F.___ in ihrem Sprachförderungskonzept die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin hervorhebe. Das Produkt L.__