und Flüchtlingen in den einzelnen Regionen des Kantons Bern gäbe beziehungsweise unterschiedliche Standards in den einzelnen Regionen gelten würden.129 Der angewendete Bewertungsmassstab zum Zuschlagskriterium ZK04 sei, so die Beschwerdeführerin, im Los F rechtskräftig fixiert worden und müsse auch beim Los G Anwendung finden. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, selbst die Beschwerdegegnerin stelle die Gleichbehandlung in der Bewertung in Frage, was doch sehr beachtlich sei. Es gebe nicht nachvollziehbare Unterschiede zwischen den Losen, was den Rechtsgrundsatz «Gleiches gleich, Ungleiches ungleich» verletze.130