6.7.2.4 In der Replik vom 24. Juli 2019 bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zum Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» vollumfänglich.127 Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass sich die Offerte der Beschwerdeführerin im ZK04 «Sprachförderung» wesentlich vom Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F unterscheide, könne nicht nachvollzogen werden. Die Sprachförderungskonzepte seien «einzig in Bezug auf die Formatierung und den Wortlaut nicht identisch»128. Identisch seien sie hingegen mit Bezug auf den relevanten Inhalt.