Die Beschwerdeführerin beschreibe demgegenüber, so die Vorinstanz, allgemein den Inhalt der geplanten Integrationsmassnahmen. Sie beschreibe jedoch nicht, wie diese Integrationsmassnahmen spezifisch im Zusammenhang mit der Sprachförderung stehen. Die Beschwerdeführerin zeige nicht im Detail auf, wie sie die Sprachförderung konkret umsetzen kann respektive wie die Sprache in den allgemeinen Integrationsmassnahmen gefördert wird. 124