6.7.2.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 «Sprachförderung» entgegen, eine Bezugnahme auf Offerten aus einem anderen Los sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin könne demnach nichts zu ihren Gunsten aus der Bewertung des Angebots der F.___ im Los F ableiten. Im Übrigen handle es sich bei den Sprachförderungskonzepten der F.___ im Los F und der Beschwerdeführerin im Los G nicht um inhaltlich identische Konzepte. Die beiden Konzepte würden sich wesentlich in den geforderten, entscheidenden Punkten unterscheiden.122 Namentlich gehe die F.