effektiv erreicht werden können. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin das «variationsreiche Lernsetting» in ihrem Sprachförderungskonzept lediglich einen Satz wert gewesen und verkomme dadurch zur leeren Floskel.120 Die Beschwerdegegnerin schliesst daraus, dass das Sprachförderungskonzept der Beschwerdeführerin die Anforderungen der Vorinstanz nicht erfülle und sogar höchstens mit 49 Punkten hätte bewertet werden dürfen.121