Beschwerdeführerin im Los G. Die Antwort auf die Frage nach der Gleichartigkeit der Konzepte sei aber ohnehin unerheblich. Angesichts der Bewertung des Angebots der F.___ im Los F mit tausend von tausend möglichen Punkten stehe vielmehr eine mögliche Bevorzugung der F.___ bei der Bewertung im Los F im Raum. Aus dem in einem Verfahren einem Konzept zugesprochenen (zu hohen) Wert lasse sich nichts ableiten zugunsten eines angeblich identischen Konzepts, das in einem anderen Verfahren eingegeben und tiefer bewertet wurde. 119