Auch die Kritik der Vergabestelle, aus der Dokumentation der Beschwerdeführerin sei «kaum ersichtlich, wie die individuellen Lernvoraussetzungen bei der Sprachförderung berücksichtigt werden und wie diese in ein variationsreiches didaktisches Setting münden», ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar beziehungsweise sogar «willkürlich». Wiederum verweist die Beschwerdeführerin diesbezüglich darauf, dass das inhaltlich gleiche Sprachförderungskonzept im Los F mit 150 Punkten bewertet worden sei.117 Zur Beurteilung des Kriteriums «Sprachförderung» seien im Übrigen «selbstverständlich auch die Ausführungen zum Empowerment zu berücksichtigen».118