Das inhaltlich identische Sprachförderungskonzept sei somit im Los F und im Los G aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterschiedlich bewertet worden. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die in der Zuschlagsverfügung geäusserte Kritik, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot «nicht spezifisch auf die geplante Sprachförderung» eingegangen sei, sondern «andere Kompetenzförderung und allgemeine Integrationsmassnahmen» behandle. Die Sprachförderung sei unbestrittenermassen ein wesentliches Element im Integrationsprozess. Die Integration sei allerdings, wie auch in der IAS festgehalten, ein Gesamtprozess.