6.7.2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 zum ZK04 geäusserte Kritik an ihrem Sprachförderungskonzept als «nicht nachvollziehbar und sogar als willkürlich».114 Sie habe als Subakkordantin der F.___ im Los F das inhaltlich identische Sprachförderungskonzept wie beim vorliegend strittigen Los G eingereicht. Dieses sei im Vergabeverfahren betreffend Los F mit der vollen Punktzahl von 150 Punkten bewertet worden. Das inhaltlich identische Sprachförderungskonzept sei somit im Los F und im Los G aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterschiedlich bewertet worden.