6.6.4 Demnach lässt sich die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03 «Regionale Vernetzung» durch die Vorinstanz – jedenfalls unter Beachtung des dieser zukommenden Beurteilungsspielraums, in den die Rechtsmittelbehörde nach Art. 14 Abs. 2 ÖBG nicht eingreifen darf – hinreichend nachvollziehen. Die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 «Regionale Vernetzung» hält der Rechtskontrolle stand. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht begründet. 6.7. Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK04 «Sprachförderung» 6.7.1 Bewertung und Begründung durch die Vorinstanz