Auch hinsichtlich des Ziels «Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unterbringung» hat die Vorinstanz nach dem Geschriebenen den ihr zustehenden, weiten Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sie zum Ergebnis gelangt ist, es sei plausibel und nachvollziehbar, dass dieses Ziel von der Beschwerdegegnerin zu einen hohen Grad erreicht wird. Seite 49 von 66 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741