Dass die Vorinstanz nicht nur die bestehende Vernetzung der Anbieter berücksichtigt hat, sondern auch die geplanten Massnahmen bewertete, mit denen die Anbieter eine regionale Vernetzung mit den verschiedenen Partnern – namentlich den Behörden in der Region – erreichen wollen, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr den Vorgaben an den Nachweis zum ZK03 in den Ausschreibungsunterlagen. Entgegen dem Verständnis der Beschwerdeführerin verstehen sich die beiden Nachweise zur Darlegung der Zielerreichung beim Zuschlagskriterium ZK03 im Übrigen nicht kumulativ.