Die in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 festgehaltenen Überlegungen, weshalb es aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise plausibel und nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdegegnerin die Ziele «Akquirierung von Ausbil- dungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen» und «Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unterbringung» zu einem hohen Grad erreicht, lassen sich anhand des Angebots der Beschwerdegegnerin zum Zuschlagskriterium ZK03 nachvollziehen. Dabei ist es unerheblich, ob gewisse Kontakte nur zu einzelnen Schlüsselpersonen der Beschwerdegegnerin bestehen und aus der Zeit stammen, da die Beschwerdegegnerin noch in der Regi-