Es mag aus Sicht des Transparenzgebots als wünschenswert bezeichnet werden, wenn sich der Evaluationsbericht nicht nur zu den Gründen bei allfälligen Punkteabzügen bei den Zuschlagskriterien äussern würde, sondern auch eine Begründung enthalten würde, wenn die Zielerreichung von der Vorinstanz als plausibel und nachvollziehbar angesehen wurde. Darin, dass solche (positiven) Begründungen im Evaluationsbericht vom 3. April 2019 fehlen, ist aber noch kein Rechtsfehler zu erblicken.