Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin stehen die Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 12. Juli 2019 nicht im Widerspruch zum Evaluationsbericht vom 3. April 2019. Im Evaluationsbericht wird zur Bewertung der Zuschlagskriterien explizit festgehalten, dass in der dortigen Tabelle nur die Gründe aufgeführt sind, wenn bei einem Zuschlagskriterium nicht die Maximalpunktzahl erreicht wird.113 Dem entspricht, dass sich der Evaluationsbericht bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 eben nicht zu den Zielen äussert, bei denen es die Vorinstanz aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nach-