6.6.3.5 Nachvollziehen lässt sich die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin beim Zuschlagskriterium ZK03 anhand der Stellungnahme der Vorinstanz vom 12. Juli 2019. Die dort verwendete Terminologie entspricht der zum ZK03 vorgegebenen Taxonomie. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin stehen die Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 12. Juli 2019 nicht im Widerspruch zum Evaluationsbericht vom 3. April 2019.