Aus den unzutreffenden und teilweise widersprüchlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 lässt sich indessen noch nicht schliessen, dass die Bewertung der Angebote bei diesem Kriterium rechtswidrig erfolgt ist. Dies muss umso mehr gelten, als der einleitende Text zur Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 in der Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 wohl einfach aus den Ausführungen der Vorinstanz zur Bewertung der Zuschlagskriterien ZK02 und ZK04 kopiert und unbesehen auch beim Zuschlagskriterium ZK03 eingefügt wurde, bei dem er aufgrund des hier geltenden Bewertungstyps 2 nicht zutrifft.