richt, wonach es bei der Beschwerdegegnerin eben «nicht vollständig nachvollziehbar» sei, «ob es gelingen wird, das Netzwerk zu Unternehmen im notwendigen Umfang aufzubauen». Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Duplik vom 22. August 2019 denn auch zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK03 gemäss den Ausschrei- Seite 47 von 66 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.741 bungsunterlagen «kein vollständige (quasi qualifizierte) Nachvollziehbarkeit» gefordert gewesen sei.112