Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 29. Mai 2019 (S. 14 unten und S. 15 oben) Ausführungen zur Bewertung gemacht hat, welche mit der vorgegebenen Taxonomie für das Zuschlagskriterium ZK03 nicht im Einklang stehen (vgl. E. 6.6.2.2 hiervor): Gemäss den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen konnten beim Zuschlagskriterium ZK03 die Punkte für das Erreichen der einzelnen der drei definierten Ziele nur ganz oder gar nicht vergeben werden. Bezogen auf die einzelnen der drei beim ZK03 definierten Ziele handelt es sich demnach um ein binäres Bewertungssystem.