Zu prüfen ist im Folgenden demnach einzig, ob die Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz hinsichtlich der Erreichung der Ziele «Akquirierung von Aus- bildungs- und Arbeitsplätzen in Unternehmen» und «Gutes Einvernehmen mit Behörden insbesondere in Bezug auf Unterbringung» rechtmässig erscheint.