Als nicht plausibel und nachvollziehbar sah es die Vorinstanz aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise an, dass das Ziel «Freiwilligenarbeit» durch die Beschwerdegegnerin zu einem hohen Grad erreicht wird. Dieser Punkt wurde – wenn auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 22. August 2019 zum ZK03 an mehreren Stellen Ausführungen zur Freiwilligenarbeit macht – nicht bestritten und ist demnach durch die Rechtsmittelinstanz nicht weiter zu prüfen.