6.6.3.2 Die Vorinstanz kam bei der Bewertung des Angebots der Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass es aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise plausibel und nachvollziehbar sei, dass zwei der drei Ziele zu einem hohen Grad erreicht werden. Als nicht plausibel und nachvollziehbar sah es die Vorinstanz aufgrund der dokumentierten Massnahmen und Nachweise an, dass das Ziel «Freiwilligenarbeit» durch die Beschwerdegegnerin zu einem hohen Grad erreicht wird.